Ein Wohnungseigentümer fühlte sich durch Zigarettenrauch gestört, der vom Balkon seines dort regelmäßig rauchenden Nachbarn herrührte und durch das Fenster in sein Schlafzimmer eindrang. Die Bitte, auf seinem anderen Balkon zu rauchen, wo eine Belästigung von Nachbarn lagebedingt ausgeschlossen war, lehnte der leidenschaftliche Raucher mit der Begründung ab, er müsse hierzu erst durch das Gästezimmer gehen.
Das Landgericht Frankfurt am Main ließ diese Ausrede nicht gelten und sprach dem klagenden Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch zu, wonach dem Nachbarn das beanstandete störende Rauchen untersagt ist. Das Gericht hielt das Ausweichen auf den anderen Balkon für zumutbar. Sofern das Gästezimmer von Gästen bewohnt wird, müsse der Wohnungsinhaber eben entweder bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür gehen.
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 28.01.2014
Aktenzeichen: 2-09 S 71/13
ZWE 2014, 171
Grundeigentum 2014, 535