Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung nur ausländische Mieter ausnahmsweise einen im Grundgesetz (GG) verankerten Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie über die vorhandenen Empfangseinrichtungen keine Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes empfangen können.
Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets mit den vielfältigen Möglichkeiten darüber auch ausländische Sender empfangen zu können, hält es der Bundesgerichtshof für gerechtfertigt, eine einmal erteilte Genehmigung für die Anbringung einer Satellitenschüssel an der Hausfassade zu widerrufen und den Mieter zur Beseitigung zu verpflichten, wenn diesem Informationssendungen des ausländischen (hier: polnischen) Fernsehens im Internet allgemein zugänglich sind. Dabei ist unerheblich, dass dieses Informationsangebot auf den betreffenden Internetportalen kostenpflichtig ist. Denn die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit.
Beschluss des BGH vom 14.05.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 268/12
ZMR 2014, 106
RdW 2014 156