Eine Wohnanlage für Behinderte darf in einem laut Bebauungsplan allgemeinen Wohngebiet gebaut werden, soweit die Art und Größe der Bebauung den Bauvorschriften entspricht. Da dies bei der Errichtung von einem Wohnhaus für Behinderte, einem Servicegebäude mit Bistro und Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung der Fall war und keine Belästigungen durch die Heimbewohner oder erhebliche Verkehrsstörungen zu erwarten waren, wurde die Klage eines Anwohners gegen die Baugenehmigungen abgewiesen. Nachbarn müssen – so das Verwaltungsgericht Koblenz – den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen.
Urteil des VG Koblenz vom 08.05.2014
Aktenzeichen: 1 K 1104/13.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz