Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Bewerberin für den Dienst bei der Bundespolizei allein wegen einer besonders großflächigen Tätowierung ihres Unterarms abgelehnt werden darf, auch wenn diese keine besondere Symbolik (insb. Gewalt oder Sex) aufweist.
Das wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es bei Einsätzen mit Gefährdungs- und Konfliktpotenzialen auch darum geht, möglichst keine Ansätze für Provokationen zu bieten. Sichtbare Tätowierungen könnten das Misstrauen des Bürgers schüren, weil sie – so das Gericht – als Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs oder einer überzogenen Individualität verstanden werden könnten.
Beschluss des VG Darmstadt vom 27.05.2014
Aktenzeichen: 1 L 528/14.DA
Pressemitteilung des VG Darmstadt