Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1, Satz 1 BGB). Betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen.
War das Unterrichtungsschreiben jedoch unvollständig und fehlerhaft, beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. Arbeitnehmer haben dann also die Möglichkeit, auch noch längere Zeit nach dem tatsächlichen Betriebsübergang gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses Widerspruch einzulegen. Dieses Recht ist jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt hat, insbesondere weil er bereits längere Zeit vorbehaltlos bei dem neuen Arbeitgeber gearbeitet hat. So ging das Bundesarbeitsgericht nach einer Beschäftigungszeit beim neuen Arbeitgeber von knapp sechs Monaten von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts aus, wenn zugleich der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers darauf vertrauen konnte, dieser werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben.
Urteil des BAG vom 17.10.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 974/12
BB 2014, 1213