Versicherte können ihre zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge auch nach Jahren widerrufen, wenn sie bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Allerdings kann ein betroffener Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht sein ganzes eingezahltes Geld plus Zinsen zurückfordern. Er muss sich wertmäßig den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen ist. Die Berechnung ist unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation und des Risikoanteils vorzunehmen.
Hinweis: Seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 sind danach abgeschlossene Versicherungen von dem Urteil nicht mehr betroffen.
Urteil des BGH vom 07.05.2014
Aktenzeichen: IV ZR 76/11
WM 2014, 1030