Nach einer aufsehenerregenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Betreiber einer Internetsuchmaschine (hier Google) bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich und verpflichtet, den entsprechenden Link auf Verlangen des Betroffenen zu löschen.
Die betroffene Person hat ein Recht darauf, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen überwiegt nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch das Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.
Urteil des EuGH vom 13.05.2014
Aktenzeichen: C-131/12
WRP 2014, 805
EuGRZ 2014, 320