Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen beispielsweise nur Bilder von Personen der Zeitgeschichte veröffentlicht werden. Dies regeln die §§ 22 und 23 KunstUrhG. Dabei ist der Begriff der Personen der Zeitgeschichte nicht auf Prominente beschränkt.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Wohnungsbaugenossenschaft in einer an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre das Foto einer Familie auch ohne deren Einwilligung für die Bildberichterstattung über das Mieterfest der Genossenschaft verwenden darf. Bei den abgebildeten Personen handelt es sich um ein Bildnis – wenn auch nur von lokaler Bedeutung – aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Urteil des BGH vom 08.04.2014
Aktenzeichen: VI ZR 197/13
GRURPrax 2014, 306