Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrags mit einem Unternehmen enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterworfene Preisnebenabrede darstellt, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt. Eine solche Klausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, stellt aber keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar.
Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, von dem zu erwarten ist, dass er seine Kosten – auch auf dem Energiesektor – sorgfältig kalkuliert, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise – wie die anderer Rohstoffkosten auch – mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.
Urteile des BGH vom 14.05.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13
Pressemitteilung des BGH