Bei einem Beratungsvertrag über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung eines Mietobjekts (hier Mehrfamilienhaus) und die Vornahme von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Fördermittelberatung sowie Hilfestellung bei der Beantragung möglicher Fördermittel handelt es sich um einen Dienst- und nicht um einen Werkvertrag. Der Dienstleister schuldet daher keine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel.
Da somit kein bestimmter Erfolg geschuldet wird, haftet der Dienstleister nicht auf Ersatz der nicht gewährten Fördermittel. Der Auftraggeber ist lediglich so zu stellen, wie er bei richtiger Auskunft gestanden hätte (sogenanntes negatives Interesse).
Urteil des OLG Celle vom 27.02.2014
Aktenzeichen: 16 U 187/13
BauR 2014, 1153
IBR 2014, 361