Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) sind im Grundsatz bauplanungsrechtlich zulässige Bauten im Einzelfall unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dabei gilt allerdings der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte im Regelfall von den betroffenen Anliegern hinzunehmen sind.
Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Verkehrssituation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse (hier Beeinträchtigung einer Kindertagesstätte) das vorgenannte Maß erheblich spürbar überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.12.2013
Aktenzeichen: 1 ME 214/13
BauR 2014, 663
NVwZ-RR 2014, 296