Ein Fahrzeughalter machte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem sein innerorts unter einer 50 bis 60 Jahre alten Pappel geparkter Pkw nachts durch einen herabgefallenen Ast beschädigt worden war. Die beklagte Kommune lehnte jeglichen Ersatz ab, da bei dem gesunden Baum keinerlei Anzeichen für einen Astbruch ersichtlich waren.
Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte die Angaben der Kommune und stellte fest, bei Pappeln und anderen Weichhölzern bestünde durchaus ein erhöhtes, in der Regel vorher nicht erkennbares Risiko, dass im gesunden Zustand Äste abbrächen und Schäden verursacht werden könnten. Unter diesen Umständen ordnete der Bundesgerichtshof den natürlichen Astbruch, für den es vorher keine besonderen Anzeichen gab, auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken zu. Da der zuständigen Behörde somit kein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen war, blieb der Fahrzeughalter auf dem Schaden sitzen.
Urteil des BGH vom 06.03.2014
Aktenzeichen: III ZR 352/13
DAR 2014, 261
Schaden-Praxis 2014, 147