Der Bundesgerichtshof erklärte in zwei Entscheidungen die Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, nach denen für den Fall, dass der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht dem kalkulierten Restwert entspricht, der Leasingnehmer den Differenzbetrag auszugleichen hat. Auch ein nicht juristisch vorgebildeter Leasingnehmer kann – so die Bundesrichter – der Klausel zweifelsfrei entnehmen, dass alleine mit der Entrichtung der Leasingraten die Leistung (Überlassung des Leasingwagens) nicht stets vollständig abgegolten ist. Insbesondere muss damit gerechnet werden, dass für eine überdurchschnittliche Abnutzung oder gar eine Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein Ausgleich geschaffen werden muss. Derartige Klauseln sind daher für den Kunden weder überraschend noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung dar.
Urteil des BGH vom 28.05.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13
DB 2014, 1550
BB 2014, 1665