Bei einem Führer einer Pferdekutsche auf einer öffentlichen Straße ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille (hier 1,98 Promille) von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Eine Anwendung des erheblich höheren Grenzwertes für Fahrradfahrer lehnte das Oberlandesgericht Oldenburg ab, da sich das von einer Kutsche im Straßenverkehr ausgehende Potenzial zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dem von einem Pkw ausgehenden Risiko durchaus vergleichbar und deutlich höher darstellt, als die von einem Fahrrad ausgehende mögliche Fremdgefahr.
Urteil des OLG Oldenburg vom 24.02.2014
Aktenzeichen: 1 Ss 204/13
Blutalkohol 51, 176
DAR 2014, 397