Voraussetzung für die Feststellung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die schädigenden Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit und deren Ursächlichkeit für die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, eindeutig nachgewiesen sind. Erforderlich ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wonach kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen vorgenannter Tatbestandsmerkmale zweifelt.
Diesen strengen Nachweis sah das Hessische Landessozialgericht bei einem Büroangestellten nicht als erbracht an, der seine chronischen Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk (sog. Tennisellenbogen) auf die andauernde Nutzung der Computermaus während der Arbeitszeit zurückführte. Da für das Gericht andere Ursachen, wie Klavierspielen, Heimwerken oder sportliche Betätigungen, nicht völlig auszuschließen waren, lehnte es die Anerkennung als Berufskrankheit ab.
Urteil des Hessischen LSG vom 29.10.2013
Aktenzeichen: L 3 U 28/10
RdW Heft 8/2014, Seite V
UV-Recht Aktuell 2014, 445