Ein aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub muss vom Arbeitgeber nicht mehr abgegolten werden, wenn seit dem Ende des Urlaubsjahres ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten verstrichen ist, es sei denn, in konkreten Bestimmungen (z.B. Tarifvertrag) wäre Abweichendes geregelt. Der Zweck der Urlaubsansprüche kann – so das Bundesverwaltungsgericht – nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht mehr erreicht werden.
Beschluss des BVerwG vom 09.04.2014
Aktenzeichen: 2 B 95/13
jurisPR-ArbR 26/2014 Anm. 6