Lässt ein Sender ein Schreiben mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ versenden, stellt dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg eine rechtsverbindliche Gewinnmitteilung dar, mit der Folge, dass der Gewinn an den Empfänger tatsächlich ausbezahlt werden muss. Der Sender haftet auch dann für die Auszahlung, wenn das Werbeschreiben in seinem Auftrag von einer tatsächlich nicht existierenden Briefkastenfirma versendet wurde und allein diese als Absender und Adressat für Rückantworten unter ausschließlicher Bezeichnung eines Postfachs angegeben wurde.
Urteil des OLG Oldenburg vom 27.06.2014
Aktenzeichen: 11 U 23/11
Pressemitteilung des OLG Oldenburg