Bei der Frage, ob Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehlt.
Der letztere Fall kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend ist, zum Opfer einer Erpressung wird, bei der Angehörige oder andere Personen, die ihm nahe stehen oder seiner Obhut anvertraut sind, mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht werden. Nicht absetzbar sind hingegen Erpressungsgelder, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten eine wesentliche Ursache für die Erpressung bereitet hat. Einen derartigen Fall nahm das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei einem strafbaren Verhalten des Steuerpflichtigen durch die ohne Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgte Einfuhr eines in der Türkei erworbenen Teppichs ins Inland an, worauf er zur Abwendung einer angedrohten Strafanzeige über 14.000 Euro an einen Erpresser bezahlt hatte.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2014
Aktenzeichen: 5 K 1989/12
Wirtschaftswoche Heft 25/2014, Seite 89