In einem Mietvertrag über Praxisräume war vereinbart worden, dass der Mieter die Räume bei Vertragsbeendigung in renoviertem Zustand zurückzugeben hat. Nachdem der Mieter gekündigt hatte, erklärte der Vermieter, er wolle das Gebäude nach der Räumung umfangreich umbauen, wodurch die Renovierungsarbeiten nutzlos würden. Er verlangte daher eine angemessene Geldentschädigung, womit sich der Mieter zunächst einverstanden erklärte. Obwohl der Umbau in der Folge doch nicht durchgeführt und das Gebäude eineinhalb Jahre später im unveränderten Zustand verkauft wurde, bestand der Vermieter auf Zahlung der mittlerweile auf 132.000 Euro bezifferten Entschädigung. Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab.
Haben die Mietvertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleichsanspruch des Vermieters getroffen, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses die vom Mieter übernommenen Renovierungsarbeiten wegen eines Umbaus der Mietsache nicht ausgeführt werden, kann die Annahme eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs des Vermieters im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gerechtfertigt sein. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt jedoch zwingend voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden. Da dies hier nicht der Fall war, ging der Vermieter leer aus.
Urteil des BGH 12.02.2014
Aktenzeichen: XII ZR 76/13
NZM 2014, 270
MDR 2014, 706