Einem Heilpraktiker wurde vorgeworfen, in Absprache mit einem Apotheker ein von diesem selbst hergestelltes Medikament mit dem Namen „Sedativa Forte“ verordnet zu haben, das neben homöopathischen Bestandteilen auch einen verschreibungspflichtigen Zusatz (Tetrazepam) beinhaltete, um die Wirkung der homöopathischen Substanzen zu verstärken. Die Kapseln sollten dem Patienten bei Unruhezuständen, Angsterkrankungen und Schlafstörungen helfen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah darin eine strafbare Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung, sofern nachgewiesen ist, dass der Heilpraktiker von der Beimischung des Inhaltsstoffes gewusst hat. Dies hat nun die Vorinstanz durch eine entsprechende Beweisaufnahme zu klären.
Urteil des OLG Oldenburg vom 07.07.2014
Aktenzeichen: 1 Ss 9/14
Pressemitteilung des OLG Oldenburg