Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Hieraus folgert das Bundesverfassungsgericht, dass Großeltern ein Recht darauf haben, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere persönliche Bindung zu dem Kind besteht. Wenn dem nicht Gründe des Kindeswohls entgegenstehen, ist Großeltern bei der Auswahl des Vormunds der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen einzuräumen.
Beschluss des BVerfG vom 24.06.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 2926/13
MDR 2014, 964
FamRZ 2014, 1435