Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung, die bei Angehörigen oder in Wohngemeinschaften leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (derzeit mtl. 313 Euro), diese unzulässig benachteiligt. Grundsätzlich steht den Betroffenen ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit mtl. 391 Euro) zu.
Für die erforderliche Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen soll die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend sein. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre.
Urteile des BSG vom 23.07.2014
Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R
Pressemitteilung des BSG