Kinderlärm in Ferienhotels ist in der Regel kein Grund zur Annahme eines Reisemangels und zur Minderung des Reisepreises. Derartige Beeinträchtigungen sind als sozialadäquat hinzunehmen. Anders liegt der Fall, wenn älteren Reisenden ausdrücklich zugesagt wurde, dass das Mindestalter für das gebuchte Hotel 18 Jahre beträgt und dann doch ca. 20 kleinere Kinder anwesend sind, die am Pool, beim Essen und am Strand den ganzen Tag Lärm und Unruhe erzeugen.
Das Amtsgericht Hannover hielt gleichwohl eine Minderung von 10 Prozent des Reisepreises als Kompensation für ausreichend, da keine Beeinträchtigungen der Nachtruhe, der Verpflegungs- und Transportleistungen oder der übrigen Ausstattungsmerkmale der Hotelanlage vorlagen und in Zeiten des Massentourismus eine völlige Ruhe im Poolbereich auch bei ausschließlich volljährigen Gästen in der Hochsaison nicht erwartet werden kann.
Urteil des AG Hannover vom 11.07.2014
Aktenzeichen: 558 C 2900/14
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