Nach dem Rückflug einer Familie von einer Urlaubsreise fehlte bei der Gepäckausgabe einer von drei Koffern, der aber wenige Tage später zugestellt wurde. Beim Öffnen stellte sich heraus, dass die im Koffer befindliche Kassette mit dem Familienschmuck geöffnet und leer war. Die Flugreisenden verlangten von der Fluggesellschaft Ersatz für den gestohlenen Schmuck in Höhe von 16.500 Euro.
Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte zunächst klar, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf die Haftungsbeschränkung nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen (MÜ) berufen konnte, da der Schaden hier offensichtlich durch eine strafbare Handlung von Mitarbeitern der Gepäckabfertigung verursacht worden war. Das Gericht warf den Geschädigten jedoch ein ganz erhebliches Eigenverschulden vor. Sie hätten den wertvollen Schmuck entweder im stets kontrollierbaren Handgepäck befördern oder den Kofferinhalt vor Abflug deklarieren müssen. Dass sie unter diesen Umständen überhaupt eine Entschädigung von 25 Prozent zugesprochen bekamen, begründeten die Richter damit, dass auch im Massenreiseverkehr nicht ohne Weiteres mit dem Öffnen eines Koffers und einem nachfolgenden Diebstahl gerechnet werden muss.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.11.2013
Aktenzeichen: 16 U 96/13
RdW 2014, 307