Wer sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen will, sollte unbedingt auf die Art der Bezahlung achten. Eine Steuerermäßigung für derartige Dienstleistungen kommt gemäß § 35a Abs. 2 EStG nämlich nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerker) in Betracht. Barzahlungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Leistungserbringer die Zahlung auf der Rechnung vermerkt oder sein Steuerberater die steuerwirksame Verbuchung der Zahlung schriftlich bestätigt hat.
Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 28.02.2008
Aktenzeichen: 1 K 791/07
Pressemitteilung des BFH