Ein Lebensmitteldiscounter bewarb zwei Sorten eines Erfrischungsgetränks mit Sonderpreisen. Am unteren Rand der Werbung befand sich folgender Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“. Am Morgen des Verkaufstages wurde festgestellt, dass insgesamt nur 10 bzw. 2 Flaschen der Sonderangebote im Laden standen. Das Landgericht Köln sah darin – trotz des Hinweises – eine unzureichende Bevorratung. Der Discounter wurde zur Unterlassung verurteilt.
Urteil des LG Köln vom 18.07.2014
Aktenzeichen: 31 O 106/14
Pressemitteilung des LG Köln