Eine auf der Verpackung einer Ware oder für das Produkt selbst verwendete Farbe kann zwar grundsätzlich nicht markenrechtlich geschützt werden. Schließt jedoch die große Mehrheit der Verbraucher allein von der Farbe auf ein Produkt, kann die hierfür typische Farbe ausnahmsweise einen Herkunftshinweis darstellen (z.B. Lila für Milka, Magenta für Telekom). Dann dürfen ähnliche Produkte anderer Hersteller nicht in einer verwechslungsfähigen Verpackung oder Gestaltung angeboten werden.
So untersagte der Bundesgerichtshof auf Klage des Wörterbuchverlags Langenscheidt dessen Konkurrenten, dem Sprachlern-Softwarehersteller Rosetta Stone, bei der Gestaltung seines Internetauftritts und seiner Produkte die Farbe Gelb zu verwenden. Langenscheidt gestaltet seine gedruckten Wörterbücher nämlich seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung. Die gelbe Farbmarke, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt somit über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Karlsruher Richter sahen in der Verwendung dieser Farbe bei der Produktgestaltung durch den Konkurrenten eine „hochgradige“ Waren- und Zeichenähnlichkeit und gaben der Unterlassungsklage statt.
Hinweis: Die Rosetta Stone AG beantragte in einem anderen Verfahren die Löschung der zugunsten von Langenscheidt eingetragenen Farbmarke. Das ebenfalls mittlerweile beim BGH anhängige Verfahren (Az. I ZB 61/13) ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Urteil des BGH vom 18.09.2014
Aktenzeichen: I ZR 228/12
WRP 2014, 1314