Bewertungen von Personen oder Unternehmen im Internet müssen von den Betroffenen hingenommen werden, soweit sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen und nicht hinzunehmende Schmähkritik enthalten. So sieht das Amtsgericht Bonn eine von einem eBay-Käufer zweier elektronischer Steuergeräte in seiner Verkäuferbewertung kundgetane Meinung, die gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen, als zulässig an, sofern dies der Wahrheit entsprach, und zwar auch dann, wenn er dem Verkäufer keine Gelegenheit gegeben hatte, einwandfreie Geräte zu liefern.
Unzulässig hielt das Gericht jedoch die mit der Negativbewertung verbundene Kaufwarnung mit dem Wortlaut „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt – Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“. Eine Kaufwarnung ist nur dann erlaubt, wenn dem Verkäufer vorher die Gelegenheit gegeben wurde, zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Kaufsache Stellung zu nehmen. Eine solche Bewertung ist nämlich geeignet, ein falsches Bild von den Leistungen des Verkäufers entstehen zu lassen und Kundschaft aufgrund von Fehlschlüssen davon abzuhalten, bei diesem zu kaufen. Daher war hier die Bewertung auch dann unzulässig, wenn beide Steuergeräte tatsächlich defekt gewesen sein sollten, was letztlich offen bleiben konnte. Der Käufer wurde zur Löschung der Kaufwarnung verurteilt.
Urteil des AG Bonn vom 09.01.2013
Aktenzeichen: 113 C 28/12
CR 2013, 263
JurPC Web-Dok. 143/2014