Ein ehemaliger Minister und Landtagsabgeordneter scheiterte mit seiner Klage gegen zwei Journalisten, mit der diesen untersagt werden sollte, den Inhalt einzelner E-Mails, die von dem abhanden gekommenen Laptop des Politikers stammten, in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Aus den E-Mails ergab sich, dass der Politiker eine außereheliche Beziehung hatte, aus der ein Kind hervorgegangen war und er seiner Unterhaltspflicht in der Folge nicht nachgekommen ist. Die Nachrichten waren den Journalisten von einem Dritten zugespielt worden.
Für den Bundesgerichtshof überwog das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind, zumal der Rechtsbruch nicht von den Journalisten selbst begangen wurde. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Presse zugespielten E-Mails belegten, dass sich der Politiker über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat.
Urteil des BGH vom 30.09.2014
Aktenzeichen: VI ZR 490/12
Pressemitteilung des BGH