Eine Patientin sollte für eine kieferorthopädische Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) insgesamt 90.000 Euro bezahlen. Sie verweigerte den Ausgleich der ungewöhnlich hohen Behandlungskosten mit der Begründung, der Kieferchirurg habe sie nicht über eine kostengünstigere Behandlungsmethode aufgeklärt.
Im darauffolgenden Prozess bestätigte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von einem Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären. Da der Zahnarzt im Rahmen seiner Patientenaufklärung unstreitig nicht auf die alternativen Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen hatte, musste die Patientin einen Großteil der Arztrechnung, soweit sie die günstigere Alternativbehandlung, der sie in Anbetracht des Kostenunterschieds den Vorzug gegeben hätte, überstieg, nicht bezahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 12.08.2014
Aktenzeichen: 26 U 35/13
AMK 2014, Nr. 10, 12