Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bleibt es trotz der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Betriebs- oder Anschaffungskosten für einen auch privat nutzbaren Firmenwagen bei der uneingeschränkten Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode. Die Bundesrichter hatten nun die Frage zu klären, wie eine von einem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeugs einkommensteuerrechtlich zu behandeln ist.
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird.
Urteil des BFH vom 18.10.2007
Aktenzeichen: VI R 59/06
NJW 2008, 605