Ein Unternehmer darf den Aufwand für eine Jacht weder als Betriebsausgabe geltend machen noch die auf den Kaufpreis entfallende Vorsteuer absetzen, sofern er die Jacht überwiegend selbst nutzt und nur gelegentlich an Dritte vermietet. Eine steuerliche Berücksichtigung ist daher nur möglich, wenn der Unternehmer das Boot gewerblich vermietet und damit regelmäßig Gewinn erzielen will. Die dem zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen sind laut Bundesfinanzhof mit EU-Recht vereinbar.
Urteil des BFH vom 21.05.2014
Aktenzeichen: V R 34/13
BB 2014, 2261
StE 2014, 582