Wird auf einer Autobahn durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt und dabei unter diesem Verkehrszeichen das Zusatzschild „Schneeflocke“ angezeigt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann, wenn noch kein Schneefall eingesetzt hat oder wegen der (noch) trockenen Fahrbahn keine Glatteisgefahr besteht.
Für das Oberlandesgericht Hamm enthält das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild den Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren soll. Mit diesem Hinweis soll die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ beinhaltet – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung muss daher auch bei trockener und schneefreier Fahrbahn beachtet werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 04.09.2014
Aktenzeichen: 1 RBs 125/14
Pressemitteilung des OLG Hamm