Allergiematratzen und -bettzeug können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden, wenn die krankheitsbedingte Notwendigkeit nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof fordert hierfür die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests, das zwingend vor der Anschaffung ausgestellt sein muss. Ein nachträglicher Nachweis wird ausnahmslos nicht anerkannt.
Beschluss des BFH vom 14.12.2007
Aktenzeichen: III B 178/06
NWB 2008, 1737