Die unerlaubte Benutzung des Mobiltelefons während einer Autofahrt wird mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Bei wiederholten Verstößen kann das Telefonieren beim Autofahren sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen. Das Telefonierverbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor.
Für das Oberlandesgericht Hamm ist es bei konsequenter Anwendung dieser Regelung daher zulässig, mit einem Mobilgerät im Auto zu telefonieren, wenn der Motor des Wagens z.B. an einer Ampel durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese „Regelungslücke“ reagiert.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.09.2014
Aktenzeichen: RBs 1/14
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