Nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn konnte nicht geklärt werden, ob die Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs oder auf die Unaufmerksamkeit und eine damit einhergehende verspätete Reaktion des Fahrers des nachfolgenden Fahrzeugs zurückzuführen war. Der Vorausfahrende machte geltend, bei Auffahrunfällen gelte der Anscheinsbeweis, dass den Auffahrenden in der Regel die Schuld an dem Unfall trifft.
Das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Grundsätze des Anscheinsbeweises jedoch nicht für anwendbar. Ein hierfür typischer Unfallverlauf liegt dann nicht vor, wenn feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs einen vorschriftswidrigen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat als auch, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion und einen nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. In diesem Fall ist der Schaden hälftig zu teilen.
Urteil des OLG Koblenz vom 03.02.2014
Aktenzeichen: 12 U 607/13
ZfSch 2014, 380