In den meisten landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften werden u.a. die Mindestgrenzabstände von Zäunen und Hecken zum Nachbargrundstück geregelt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt hierzu klar, dass es sich auch bei einer Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) um eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts handeln kann, obwohl es sich im botanischen Sinne nicht um ein Gehölz, sondern ein Gras handelt.
Der Begriff des „Gehölzes“ im Sinne der Definition einer Hecke ist nicht auf solche Pflanzen beschränkt, die auch biologisch exakt als „Gehölz“ einzuordnen sind. Maßgeblich für den Begriff der Hecke ist vielmehr das äußere Erscheinungsbild, vor allem die Geschlossenheit der Anpflanzung und die vor diesem Hintergrund bestehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück, insbesondere etwa durch Lichtentzug. Entscheidend ist daher, wie dicht der Bambus entlang der Grundstücksgrenze angepflanzt wurde und ob dadurch eine geschlossene Anpflanzung entstanden ist oder nach entsprechendem Wachstum entstehen wird.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.07.2013
Aktenzeichen: 12 U 162/13
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