Ein Langzeitarbeitsloser machte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil es den Antragsteller nicht für hilfebedürftig hielt, da das Einkommen seiner im selben Haushalt lebenden Mutter und seines Stiefvaters auch seinen Bedarf deckte. Da der Hilfesuchende im Klageverfahren keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen wollte oder konnte, wurden diese als Zeugen geladen. Sie beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte.
Grundsätzlich haben zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gilt jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige Vermögensangelegenheiten fällt auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den Hartz IV-Anspruch anzurechnen ist. Die Zeugen mussten demzufolge im Prozess aussagen.
Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2014
Aktenzeichen: L 19 AS 1880/14 B, L 19 AS 1906/14 B
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