Grobe Beleidigungen des Vorgesetzten stellen „an sich“ einen rechtfertigenden Grund für eine fristlose Kündigung dar, wenn sie nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
In diesen Fällen ist jedoch stets zu prüfen, ob dem Arbeitgeber nicht eine mildere Reaktionsmöglichkeit, insbesondere in Form einer Abmahnung, zumutbar ist. Eine Abmahnung geht einer Kündigung dann vor, wenn sie geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – also die Vermeidung künftiger Störungen – zu erreichen. Hiervon ging das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Chemikanten aus, der nach einer Auseinandersetzung mit seinem Chef aus dessen Büro verwiesen wurde und dies sodann auch für andere hörbar mit den Bemerkungen „der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, „der ist nicht normal“ und „da läuft er ja, der Psycho“, „der wird schon sehen, was er davon hat“ kommentiert hatte. Trotz der drastischen Worte hätte hier nach Auffassung des Gerichts eine Abmahnung genügt. Der Arbeitgeber muss den ausfällig gewordenen Mitarbeiter daher weiterbeschäftigen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 55/14
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