Ein Freizeitsportler knickte beim Tennisspielen um und erlitt dabei einen Riss der Außenbänder und eine Überdehnung der Innenbänder. Die erlittenen Verletzungen hatten einen Dauerschaden zur Folge. Der Verletzte nahm daraufhin seine private Unfallversicherung in Anspruch.
Das in der Folge mit dem Fall befasste Kammergericht Berlin hatte zu prüfen, ob überhaupt ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Hiervon ist nur bei einem „bedingungsgemäßen“ Unfallereignis auszugehen. Beruht der Unfall hingegen alleine auf einer Eigenbewegung, liegt kein Versicherungsfall vor. Im vorliegenden Fall wäre der Unfall versichert gewesen, wenn der Tennisspieler – wie von diesem behauptet – auf feuchtem Laub ausgerutscht und sodann umgeknickt wäre. Diesen Unfallhergang konnte er im Prozess jedoch nicht beweisen. Die Versicherung musste somit nicht zahlen.
Beschluss des KG Berlin vom 30.05.2014
Aktenzeichen: 6 U 54/14
jurisPR-VersR 11/2014 Anm. 4
MDR 2014, 1087