Nimmt ein Fahrzeughalter nach einem selbst verschuldeten Unfall seine Kaskoversicherung auf Ersatz des vorliegenden wirtschaftlichen Totalschadens in Anspruch, muss er sich auf die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes (Wert des Fahrzeugs im unbeschädigten Zustand) den Restwert (Wert des Fahrzeugs im derzeitigen beschädigten Zustand) anrechnen lassen.
Unterliegt der Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er hingegen nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert. In diesem Fall ist dann stets der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis für das Unfallfahrzeug tatsächlich erlösen kann, zugrunde zu legen.
Urteil des BGH vom 10.09.2014
Aktenzeichen: IV ZR 379/13
VersR 2014, 1249
MDR 2014, 1254