Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt hat. Hiervon macht der Bundesgerichtshof nunmehr eine Ausnahme.
Der Käufer soll danach berechtigt sein, den Kaufpreis sofort – also ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn ihm der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
Urteil des BGH vom 09.01.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 210/06
Zfs 2008, 270
NZV 2008, 242