Einem Flugreisenden steht bei einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung ein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand.
Eine ausgleichspflichtige Verspätung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Wedding auch dann vor, wenn sie darauf beruht, dass ein Gepäckband des Flughafens defekt war und es deshalb zur Verzögerung bei der Abfertigung der Flugpassagiere gekommen ist. Bedient sich die Fluggesellschaft – wie meistens der Fall – bei der Gepäckbeförderung des vom Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellten Personals, muss sie sich dessen Verschulden zurechnen lassen.
Urteil des AG Wedding vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 15a C 28/14
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