Wer eine fristwahrende Briefsendung per Post verschickt, darf sich darauf verlassen, dass die von der Post – u.a. im Internet – angegebene Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung bei einer Quote von 94 Prozent) eingehalten wird. Da die Deutsche Post zumindest gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine andere Quote angibt, muss der Absender bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen solche Sendungen unterliegen, nicht mit längeren Laufzeiten rechnen.
Wird eine vom Absender einzuhaltende Frist durch eine danach nicht zu erwartende längere Laufzeit versäumt, kann er unter Berufung auf die rechtzeitige Absendung die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die befristete Rechtshandlung unverzüglich fristwahrend nachholen.
Beschluss des OLG Hamm vom 16.10.2014
Aktenzeichen: 3 Ws 357/14
JurPC Web-Dok. 182/2014