Sogenannte Prepaid-Verträge für Mobiltelefone, bei denen der Kunde ein bestimmtes Guthaben zur Verfügung hat, werden meist aus Gründen der Kostenkontrolle und Gebührendeckelung abgeschlossen. Daher wird diese Zahlungsart gerne bei Handys für Minderjährige gewählt. Der Kunde will bei einer derartigen Vertragsgestaltung nicht einer zusätzlichen Gebührenbelastung ausgesetzt sein, sondern die volle Kostenkontrolle haben. Gleichwohl hält es der Bundesgerichtshof mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrags für vereinbar, wenn in einer Klausel geregelt ist, dass der Kunde die Entstehung eines Negativsaldos unverzüglich auszugleichen hat, der durch eine Verzögerung bei der vereinbarten monatlichen Abrechnung (und Wiederaufladung des Guthabens) z.B. durch die Nutzung eines teuren Premiumdienstes oder ausländischer Telefonnetze entstanden ist.
Der Mobilfunkanbieter hat in derartigen Fällen keinen Einfluss auf das Entstehen der zusätzlichen Anbietergebühren, während der Kunde die betreffenden Kosten durch die Nutzung der Leistung verursacht und die sich hieraus ergebenden Vorteile erhält. Deshalb hat der Prepaid-Anbieter ein berechtigtes Interesse, einen infolge der verzögerten Abbuchung der entsprechenden Kosten entstehenden Negativsaldo von seinen Kunden erstattet zu bekommen. Die Interessenabwägung ergibt in diesem Fall keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, sofern ihnen die Rechtslage klar und unmissverständlich in den Vertragsbedingungen verdeutlicht wird.
Urteil des BGH vom 09.10.2014
Aktenzeichen: III ZR 33/14
K&R 2015, 52
CR 2015, 26