Für den Bundesfinanzhof ist die Berufstätigkeit eines Politikberaters nicht als freiberuflich, sondern als gewerblich einzustufen. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Absolventen eines Magisterstudiums in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte, der als „Politikberater für Gesetzgebung“ und als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ u.a. für Verbände, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien tätig war.
Für die Finanzrichter war diese Tätigkeit weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines freiberuflichen Journalisten.
Urteil des BFH vom 14.05.2014
Aktenzeichen: VIII R 18/11
DB 2014, 2628
DStR 2014, 2335