Eine Kommune kann nicht wegen einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden, wenn ein Pkw-Fahrer bei Dunkelheit in eine 5 m lange und 3,5 m breite Parkbucht eines öffentlichen Parkplatzes einfährt und dabei mit dem vorderen Karosserieteil seines 4,63 m langen und tiefer gelegten Fahrzeugs, das eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von nur 10 cm besitzt, über den stirnseitig angebrachten, mindestens 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinausfährt und dadurch ein Schaden an der Verkleidung des vorderen Stoßfängers entsteht.
Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind – was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss – schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum „Darüberfahren“ oder auch nur zum „Überhangparken“ mit den vorderen oder hinteren Fahrzeugkarosserieteilen geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß besteht für eine Kommune auch keine generelle Verpflichtung, für ein gefahrloses „Überhangparken“ Sorge zu tragen oder vor entsprechenden Gefahren zu warnen.
Urteil des BGH vom 24.07.2014
Aktenzeichen: III ZR 550/13
MDR 2014, 1080
DAR 2014, 582