Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht – zumindest bei einem Fahrzeugalter von mehr als drei Jahren – grundsätzlich auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass in der markenungebundenen Werkstatt nachweislich eine Reparatur in gleicher Güte und Qualität möglich und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und auch sonst keine Umstände vorliegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Der Verweis auf eine günstigere Werkstatt durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist – so die Bundesrichter – bei einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis grundsätzlich auch noch während des Rechtsstreits möglich.
Urteil des BGH vom 15.07.2014
Aktenzeichen: VI ZR 313/13
Schaden-Praxis 2014, 338
DAR 2014, 647