Aufwendungen zu einer operativen Verkleinerung der Brust (sog. Mamma-Reduktionsplastik) sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die betroffene Frau psychische Beeinträchtigungen ohne Durchführung der Operation glaubhaft macht und die seelische Belastung Krankheitswert besitzt. Dass eine ansonsten – angeblich – erforderliche psychiatrische Behandlung der seelischen Folgen möglicherweise sogar höhere Kosten verursachen könnte, war für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unerheblich.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.05.2014
Aktenzeichen: 5 K 1753/13
EFG 2014, 1586