Verzichtet eine Ehefrau im Rahmen einer Ehescheidung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Rentenanwartschaften) und erhält sie dafür von ihrem Ehemann eine Abfindung von 30.000 Euro und auf die Folgejahre verteilt weitere 90.000 Euro, unterliegen die erhaltenen Zahlungen nicht der Einkommensteuer. Für die Abfindung gibt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Vermögenswert – nämlich das Recht auf Bildung einer Versorgungsanwartschaft – in seiner Substanz endgültig auf mit der Folge, dass es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang handelt, der nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt.
Urteil des Hessischen FG vom 08.07.2014
Aktenzeichen: 11 K 1432/11
ErbStB 2014, 276